Einbürgerung
Der Anspruch auf Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG) geregelt. Die Einbürgerung muss beantragt werden. Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie den Antrag selbst stellen. Bevor Sie den Antrag auf Einbürgerung stellen, können Sie sich im Amt für Bürger- und Ratsservice eingehend informieren.
| Anschrift | Stadthaus I Klemensstraße 10 (Innenstadt) 48143 Münster |
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| Web | www.stadt-muenster.de |
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Identität und Staatsangehörigkeit
Ihre Identität muss zweifelsfrei geklärt sein. Als Nachweis dient dafür ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
- fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Sie müssen sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und grundsätzlich ununterbrochen in Deutschland aufhalten. (Es gibt aber Ausnahmen, die in § 12 b Staatsangehörigkeitsgesetz genannt sind.)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Sie müssen das Grundgesetz als Grundlage für das gesellschaftliche Zusammenleben und die Gesetzgebung in Deutschland anerkennen und erklären, dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben (Loyalitätserklärung).
- sicherer Aufenthaltsstatus
Sie müssen eine Freizügigskeit-, Niederlassungs-, eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis oder die Blaue Karte EU haben (trifft nicht für Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 oder 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes zu). - Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln
Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bestreiten können.
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Wenn Sie nicht aus der Europäischen Union oder der Schweiz kommen oder staatenlos oder asylberechtigt sind, müssen Sie grundsätzlich aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheiden. (Einzelheiten und weitere Ausnahmen von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit finden Sie im § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.)
- Straffreiheit
Die Einbürgerung setzt voraus, dass Sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. (Nach § 12 a des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist aber auch bei geringfügigen Verurteilungen die Einbürgerung möglich.)
- ausreichende Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift)
Ihre Deutschkenntnisse können Sie auf verschiedene Weise belegen (z.B. Zeugnisse, Berufsabschlüsse, Zertifikate). Wenn Sie dies nicht können, benötigen Sie ein Sprachzertifikat Deutsch mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Kenntnisse der Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Sie müssen Ihr Wissen über Deutschland in einem Einbürgerungstest nachweisen. Davon sind Sie befreit, wenn Sie einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) haben oder den Test wegen einer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht ablegen können. (Ein bis 2013 absolvierter Orientierungskurstest genügt nicht.)
Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Fragen, davon 3 landesbezogen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden.
Den Einbürgerungstest führen die Volkshochschulen durch, also auch die
| Anschrift | Volkshochschule Münster Aegidiimarkt 3 (Innenstadt) 48143 Münster |
|---|---|
| Telefon | 0251 4924325 |
Der Einbürgerungstest kostet 25,00 € und kann beliebig oft wiederholt werden.
Miteinbürgerung von Familienangehörigen (§ 10 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin und Ihre minderjährigen Kinder können zusammen mit Ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Familienangehörigen müssen aber grundsätzlich die vorgenannten Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.
Gebühren
Die Einbürgerung kostet:
255,00 € für jede Person über 18 Jahren
255,00 € für jede Person ab 16 Jahren mit eigenem Einkommen
51,00 € für jedes Kind unter 18 Jahren
Die Gebühr wird bei der Antragsabgabe in bar oder mit EC-Karte vor Ort am Kassenautomat gezahlt.
Bei einer Ablehnung des Antrags bleibt die Gebühr bestehen. Sie wird nicht erstattet.
Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.
Diese Beträge werden vom Amt bei Antragstellung verlangt.
Durch die Einbürgerung können Sie z.B. nicht nur in Deutschland wählen, sondern auch selbst für politische Ämter kandidieren. Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union, dadurch genießen Sie das Recht der Freizügigkeit (das heißt, Sie dürfen in jeden EU-Mitgliedsstaat einreisen und sich dort aufhalten) und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen. Sie bekommen auch konsularischen Schutz im Ausland.